Für das Projekt sind aufgrund der Lage des Standorts und der voraussichtlichen Ausgestaltung des Vorhabens im Baubewilligungsverfahren voraussichtlich die folgenden umweltrechtlichen Spezialbewilligungen notwendig:
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Ausnahmebewilligungen für eine Waldrodung (Art. 5 Abs. 2 WaG)
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Ausnahmebewilligungen zur nachteiligen Waldnutzung (Art. 16 Abs. 2 WaG)
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Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands (Art. 17 Abs. 3 WaG)
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Bewilligung für Eingriffe in Lebensräume, welche unter die Schutzziele von Art. 18 Abs. 1bis NHG fallen
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Bewilligung nach Art. 14 Abs. 6 NHV für Eingriffe in schützenswerte Biotope gemäss Art. 14 Abs. 4 NHV
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Bewilligung betreffend Artenschutz (z.B. Reptilien) nach Art. 22 Abs. 1 NHG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 NHV
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Gewässerschutzbewilligung für Bauten in besonders gefährdeten Bereichen (Gewässerschutzbereich Au) nach Art. 19 Abs. 2 GSchG i.V. m Art. 31 und Art. 32 GSchV
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ggf. Ausnahmebewilligung für Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV
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Einleitungsbewilligung in Oberflächengewässer (Bauwasserhaltung) nach Art. 7 Abs. 1 GSchG
Diese Spezialbewilligungen werden durch das Eidgenössische Departement Umwelt, Verkehr Energie und Kommunikation (UVEK) mit der Baubewilligung erteilt.