Die BEVA ist eine Kernanlage zur endlagerfähigen Umverpackung von hochaktiven Abfällen und unterliegt somit gemäss Ziffer 40.2 Anhang der Verordnung über die Umweltverträglich­keits­prüfung (UVPV 1988) einer zweistufigen UVP. Die Ausarbeitung des UVB 1. Stufe erfolgt gemäss Kernenergieverordnung (Art. 23 Abs. 1 Bst. b KEV) im Rahmenbewilligungsverfahren, die Erarbeitung des UVB 2. Stufe im Baubewilligungsverfahren (Art. 24 Abs. 2 Bst. b KEV). Es handelt sich dabei um ein Bundesverfahren, welches durch das Bundesamt für Energie (BFE) als verfahrensführende Behörde geleitet wird.