Die BEVA ist eine Kernanlage zur endlagerfähigen Umverpackung von hochaktiven Abfällen und unterliegt somit gemäss Ziffer 40.2 Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV 1988) einer zweistufigen UVP. Die Ausarbeitung des UVB 1. Stufe erfolgt gemäss Kernenergieverordnung (Art. 23 Abs. 1 Bst. b KEV) im Rahmenbewilligungsverfahren, die Erarbeitung des UVB 2. Stufe im Baubewilligungsverfahren (Art. 24 Abs. 2 Bst. b KEV). Es handelt sich dabei um ein Bundesverfahren, welches durch das Bundesamt für Energie (BFE) als verfahrensführende Behörde geleitet wird.