Die Rahmenbewilligung legt nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b-d KEG den Standort, den Zweck und die Grundzüge des Projekts fest. Als Grundzüge des Projektes gelten gemäss Art. 14 Abs. 2 KEG die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten. Die wichtigste Baute dieses Vorhabens ist die BEVA, da sich die Handhabung der radioaktiven Abfälle auf diese beschränkt. Dazu wird ein Projektperimeter festgelegt und raumplanerisch gesichert, in welchem die BEVA und alle weiteren für den Betrieb notwendigen Bauten und Anlagen zu liegen kommen. Weitergehende Festlegungen erfolgen nach KEG im Rahmen des weiteren Bewilligungsverfahrens.
Die Beibehaltung eines genügend grossen Handlungsspielraums zur Konkretisierung der Anlagen im weiteren Bewilligungsverfahren ist aufgrund der langen Zeithorizonte im Projekt essenziell.
Für das RBG erwartet das ENSI konzeptuelle Beschreibungen von Anlagen und Systemen (ENSI 2018). Eine konzeptionelle, exemplarische Umsetzung des Vorhabens für die erforderliche Plausibilisierung von Sicherheit und Machbarkeit ist im Sicherheitsbericht (Kap. 3 in Nagra 2025c) dargestellt. Diese exemplarische Umsetzung illustriert eine zweckmässige Anordnung der Anlagen innerhalb des Anlagenperimeters (vgl. Kap. 3.2.1) und stellt die Grundlage für eine sicherheits- und sicherungstechnische Bewertung durch die Bewilligungsbehörden und die Festlegung des Projektperimeters mit der Rahmenbewilligung dar.
Die im Sicherheitsbericht dargestellte exemplarische Umsetzung wurde für BAR und UVB ergänzt, da nicht eine Bewertung von Sicherheit und Machbarkeit im Zentrum steht, sondern eine Bewertung des Vorhabens bezüglich seiner Auswirkungen auf Raum und Umwelt.
Die ergänzten bzw. konkretisierten Angaben umfassen im Wesentlichen:
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Angaben zum Bau und Betrieb der BEVA
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Angaben zu Transporten
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Angaben zur Erschliessung sowie Ver- und Entsorgung
Die ergänzte Vorhabensbeschreibung spannt einen ausreichend grossen Rahmen für die Weiterentwicklung des Vorhabens in den folgenden Projektphasen. Damit ist sichergestellt, dass unter Wahrung des der Kernenergiegesetzgebung zu Grunde liegenden Optimierungsgebots (Anzahl, Anordnung und Auslegung der für sicheren und zweckmässigen Betrieb benötigten Bauten und Anlagen) im weiteren Bewilligungsverfahren keine wesentlichen raumrelevanten Änderungen auftreten, die über den im BAR für das RBG bewerteten Rahmen hinausgehen.
In diesem BAR ist mit «das Vorhaben» jeweils der nachfolgende Vorhabensbeschrieb gemeint.