Die Vorgaben für den sicherheitstechnischen Vergleich der in Etappe 3 weiter zu untersuchenden Stand­ortgebiete sind in Kapitel 4 von ENSI (2018) enthalten. Für vorliegenden Bericht relevant sind die Vorgaben hinsichtlich der qualitativen Bewertung des einschlusswirksamen Gebirgs­bereichs anhand der 13 Kriterien zu Sicherheit und technischer Machbarkeit. Nachfolgend werden die Kernpunkte aus Sicht der Nagra zusammengefasst.

Die qualitative Bewertung der EG beim Standortvergleich in Etappe 3 basiert auf den 13 Kriterien zur Sicherheit und technischen Machbarkeit des Sachplans (Fig. 2‑1). Die dabei zu beurteilenden Aspekte sind im Konzeptteil des SGT festgehalten (vgl. auch Anhang I in ENSI 2018).

Die Kriterien zur Sicherheit und technischen Machbarkeit gemäss SGT BFE (2008)

Fig. 2‑1:Die Kriterien zur Sicherheit und technischen Machbarkeit gemäss SGT

BFE (2008)

Grundlage für die qualitative Bewertung der EG anhand der 13 Kriterien des Sachplans sollen nach wie vor die in den Etappen 1 und 2 verwendeten Indikatoren sein. Im bisherigen Verlauf des Sach­planverfahrens wurden die Standortoptionen stark eingeengt. Die Standortwahl in Etappe 3 erfolgt als Positiv­wahl. Gemäss ENSI sind die Indikatoren in Etappe 3 zu überprüfen.

In Etappe 3 ist die qualitative Bewertung der 13 Kriterien SGT auf den EG zu beziehen, Aus­nahmen sind zu begründen. Für einzelne Kriterien mit ausschliesslicher Wirkung im Nahfeld kann der Bezug auf das Wirtgestein (WG) weiterhin sinnvoll sein. Des Weiteren beziehen sich einzelne Kriterien und Indikatoren auf den umgebenden geologisch-tektonischen Grossraum. Die bau­technischen Kriterien 4.1 und 4.2 sind anhand der in Etappe 3 zu erarbeitenden standort­spezifischen Lagerprojekte zu bewerten. Die Auswirkungen der lagerbedingten Einflüsse (Kriterium 2.3) auf das Wirtgestein sind unter Berücksichtigung des einzulagernden Abfall­inventars und des standortspezifischen Lagerprojektes zu bewerten. Die Grösse der Bandbreiten ist mit der Kriteriengruppe 3 (Zuverlässigkeit der geologischen Aussagen) zu bewerten.

Die qualitative Bewertung der EG hat sich auf das von den Entsorgungspflichtigen vor­geschlagene standortspezifische Referenzszenario zu beziehen, welches die erwartete Ent­wicklung des Tiefenlagersystems repräsentiert. Dabei gilt es zu beachten, dass die Referenz­szenarien und Bandbreiten für den gesamten Prozess des Standortvergleichs (Sicherheitsanalysen, ver­­gleichende Gesamtbewertung und Sicherheits­nachweis) einheitlich zu verwenden sind. Die Unge­­wissheiten sind dabei systematisch auszuweisen.