Die mit der Rahmenbewilligung zu treffenden Festlegungen, die den Rahmen für die weitere Projektentwicklung definieren, sind in Art. 14 KEG vorgegeben. Im Dispositiv der Rahmenbewilligung, in dem die Festlegungen formal festgehalten werden, könnten die Festlegungen aus Sicht der Nagra wie folgt übernommen werden:
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Bewilligungsinhaberin (Art. 14 Abs. 1 Bst. a KEG): siehe Kap.3 in Nagra (2024d)
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Standort (Art. 14 Abs. 1 Bst. b KEG): siehe Kap. 2.1
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Zweck der Anlage (Art. 14 Abs. 1 Bst. c KEG): siehe Kap. 2.2
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Grundzüge des Projekts (Art. 14 Abs. 1 Bst. d KEG), d. h. gemäss Art. 14 Abs.2 KEG die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten: Kap. 2.3
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maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage (Art. 14 Abs. 1 Bst. e KEG): siehe Kap. 2.4
Diese Angaben stellen eine Grundlage sowohl für die Charakterisierung als auch für die sicherheitstechnische Bewertung des Standorts in Bezug auf Einwirkungen von aussen und somit für den Nachweis der Standorteignung für einen sicheren Betrieb sowie die Sicherung der Kernanlage (Nagra 2025b) dar. Weitergehende Festlegungen erfolgen nach KEG im Rahmen des weiteren Bewilligungsverfahrens. Somit ist sichergestellt, dass im langen Realisierungsverlauf zukünftige Erfahrungen und der etablierte Stand der Technik berücksichtigt werden können.
Im Zusammenhang mit den Festlegungen gemäss Art. 14 KEG wird auf Folgendes hingewiesen: Werden die quantitativen Angaben zur Grösse der wichtigsten Bauten bzw. die flächenbezogenen Angaben zum Projektperimeter mit der Rahmenbewilligung gegenüber den Angaben in diesem Bericht reduziert, kann dies zu (erheblichen) Einschränkungen bei der weiteren Projektentwicklung führen. Die Erweiterung der Angaben kann indes den Handlungsspielraum erhöhen.