Planung und Realisierung der BEVA haben Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Raum­wirk­same Tätigkeiten sind von Gesetzes wegen aufeinander abzustimmen und mit anderen Planungs­trägern zu koordinieren (Art. 1 Abs. 1 RPG und Art. 2 RPG). Die geltenden Pläne und Vor­schriften von Bund, Kanton, Regionen und Gemeinde sind zu berücksichtigen. Ziel ist es, eine Abstimmung der raumwirksamen Aufgaben über alle Stufen hinweg zu erreichen. In den nach­folgenden Unterkapiteln wird die Vereinbarkeit mit bestehenden Planungen, insbesondere den Konzepten und Sachplänen des Bundes sowie der kantonalen Richtplanung, beurteilt und dar­gelegt, inwiefern das Vorhaben mit den raumwirksamen Tätigkeiten auf den verschiedenen Planungsebenen und der angestrebten, räumlichen Entwicklung der Planungsträger abgestimmt werden kann. Zielkonflikte und räumliche Konflikte werden überprüft und es werden, wo er­forderlich, Abstimmungsbedarf und Massnahmen für die weiteren Projektphasen festgehalten.