Art. 4 KEG (2004) legt die Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie fest. So sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen, und es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden, dass es zu keiner unzulässigen Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt. In der Auslegung und beim Bau von Kernanlagen sind entsprechende Schutz- und Sicherungsmassnahmen für den Betrieb nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Diese sind, soweit erforderlich, zu klassifizieren (Art. 5 KEG).
Art. 9 KEV enthält die Anforderungen an die Sicherung. Der Schutz von Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche ein Zonen-/Schrankenkonzept sowie bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. Die Grundsätze für die dabei vorgesehenen abgestuften Sicherungszonen und -schranken sind in Anhang 2 KEV definiert (vgl. Kap. 3.3.1). Weiter gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien (UVEK 2008)
Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK 2006)
Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK 2006)
Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP 2023)
Das ENSI hat die geltenden Gesetze und Verordnungen zudem in klassifizierten Richtlinien präzisiert, welche auch die massgebenden Annahmen beinhalten.
Das UVEK hat gemäss Art. 9 Abs. 3 KEV die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen, personellen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung festgelegt (UVEK 2008). Die dabei zu erreichenden Schutzziele sind wie folgt definiert (Art. 2 UVEK 2008):
Schutz der Kernanlagen vor unbefugter Einwirkung
Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung
Schutz von Mensch und Umwelt vor radiologischer Schädigung, verursacht durch unbefugte Einwirkung
Als Grundlage und Massstab für die Konzipierung und Auslegung der Sicherung dienen Gefährdungsannahmen. Sie beruhen insbesondere auf (Art. 3 Abs. 2 UVEK 2008):
dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus
der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz
dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte
dem Stand der Angriffstechnik
dem möglichen Täterverhalten
Die massgebenden Annahmen werden durch die Aufsichtsbehörde geregelt und in einer geheimen Richtlinie festgelegt (Art. 3 Abs. 3 UVEK 2008). Die grossräumige Gefährdungssituation über die Schweiz ist damit abdeckend berücksichtigt.