Art. 4 KEG (2004) legt die Grundsätze für die Nutzung der Kernenergie fest. So sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen, und es muss insbesondere Vor­­sorge getroffen werden, dass es zu keiner unzulässigen Freisetzung radioaktiver Stoffe kommt. In der Auslegung und beim Bau von Kernanlagen sind entsprechende Schutz- und Siche­rungs­­massnahmen für den Betrieb nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen. Diese sind, soweit erforderlich, zu klassifizieren (Art. 5 KEG).

Art. 9 KEV enthält die Anforderungen an die Sicherung. Der Schutz von Kernanlagen und Kern­materialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung muss auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche ein Zonen-/Schrankenkonzept sowie bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. Die Grund­sätze für die dabei vorgesehenen abgestuften Sicherungszonen und -schranken sind in Anhang 2 KEV definiert (vgl. Kap. 3.3.1). Weiter gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

  • Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu­ni­kation (UVEK) über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kern­anlagen und Kernmaterialien (UVEK 2008)

  • Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK 2006)

  • Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen (VBWK 2006)

  • Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP 2023)

Das ENSI hat die geltenden Gesetze und Verordnungen zudem in klassifizierten Richtlinien präzisiert, welche auch die massgebenden Annahmen beinhalten.