Das UVEK hat gemäss Art. 9 Abs. 3 KEV die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen, personellen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung festgelegt (UVEK 2008). Die dabei zu erreichenden Schutz­ziele sind wie folgt definiert (Art. 2 UVEK 2008):

  • Schutz der Kernanlagen vor unbefugter Einwirkung

  • Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung

  • Schutz von Mensch und Umwelt vor radiologischer Schädigung, verursacht durch unbefugte Einwirkung

Als Grundlage und Massstab für die Konzipierung und Auslegung der Sicherung dienen Gefähr­dungs­annahmen. Sie beruhen insbesondere auf (Art. 3 Abs. 2 UVEK 2008):

  • dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus

  • der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz

  • dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte

  • dem Stand der Angriffstechnik

  • dem möglichen Täterverhalten

Die massgebenden Annahmen werden durch die Aufsichtsbehörde geregelt und in einer geheimen Richt­linie festgelegt (Art. 3 Abs. 3 UVEK 2008). Die grossräumige Gefährdungssituation über die Schweiz ist damit abdeckend berücksichtigt.