Das UVEK hat gemäss Art. 9 Abs. 3 KEV die Grundsätze für die Gefährdungsannahmen und für die baulichen, technischen, organisatorischen, personellen und administrativen Anforderungen an Sicherungsmassnahmen in einer Verordnung festgelegt (UVEK 2008). Die dabei zu erreichenden Schutzziele sind wie folgt definiert (Art. 2 UVEK 2008):
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Schutz der Kernanlagen vor unbefugter Einwirkung
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Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung
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Schutz von Mensch und Umwelt vor radiologischer Schädigung, verursacht durch unbefugte Einwirkung
Als Grundlage und Massstab für die Konzipierung und Auslegung der Sicherung dienen Gefährdungsannahmen. Sie beruhen insbesondere auf (Art. 3 Abs. 2 UVEK 2008):
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dem weltweiten Terrorismus und gewalttätigen Extremismus
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der spezifischen Bedrohungslage in der Schweiz
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dem Gefährdungspotential der zu schützenden Objekte
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dem Stand der Angriffstechnik
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dem möglichen Täterverhalten
Die massgebenden Annahmen werden durch die Aufsichtsbehörde geregelt und in einer geheimen Richtlinie festgelegt (Art. 3 Abs. 3 UVEK 2008). Die grossräumige Gefährdungssituation über die Schweiz ist damit abdeckend berücksichtigt.