Das Vorgehen für die Stilllegung ist in Art. 26-29 KEG, Art. 45-50 KEV und der Richtlinie G17 (ENSI 2014) vorgegeben.

Den ersten Schritt stellt das vorliegende Konzept zur Stilllegung dar, das gem. Art. 13 KEG resp. Art. 23 KEV eine Grundlage zur Erteilung der Rahmenbewilligung ist.

Das Konzept bildet die Grundlage für den Stilllegungsplan, welcher gem. Art. 16 KEG resp. Art. 24 KEV mit dem Baubewilligungsgesuch eingereicht werden muss.

Für die Betriebsbewilligung muss er aktualisiert werden. Während des Betriebs des überwachten Bereichs der OFA ist der Stilllegungsplan periodisch alle 10 Jahre nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik stufengerecht zu aktualisieren (Art. 42 KEV).

Mit dem Gesuch für die Stilllegung ist gem. Art. 22 KEG resp. Art. 27 KEV das Still­legungs­projekt vorzulegen. In Anlehnung an das Phasenmodell gemäss Richtlinie ENSI-G17 (ENSI 2014) erfolgt die Stilllegung des überwachten Bereichs der OFA in einer einzigen Phase des nukle­aren Rückbaus.

Voraussetzung für den Beginn von Stilllegungs- und Rückbaumassnahmen ist eine rechtsgültige Stilllegungsverfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Diese wird erlassen, wenn das Datum der endgültigen Ausser­betrieb­nahme feststeht und das entsprechende Gesuch bewilligt wurde. Nach Erhalt der rechtskräftigen Stilllegungsverfügung beantragt der Eigentümer beim ENSI die Freigabe der Stilllegung und reicht die dafür erforderlichen Unterlagen ein.

Mit der Freigabe werden die Stilllegungs- und Rückbauaktivitäten durchgeführt und durch die Vorlage eines Abschlussberichtes abgeschlossen.