Die Grundsätze des Strahlenschutzes gelten entsprechend den Art. 8 bis 10 StSG (1991) für Mensch und Umwelt und sind universell für das Anlagepersonal selbst als auch für die Bevölkerung gültig. Die Vorgaben aus der Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktiven Material (UraM 2017) sowie die Anforderungen der ENSI-G12 (ENSI 2021a) gelten sinngemäss.
Rechtfertigung der Strahlenexposition
Eine Tätigkeit, bei der Menschen oder die Umwelt ionisierenden Strahlen ausgesetzt sind (Strahlenexposition), darf nur ausgeübt werden, wenn sie sich mit den damit verbundenen Vorteilen und Gefahren rechtfertigen lässt (Art. 8 StSG). In der Schweiz wird die geologische Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle gesetzlich verlangt. Aufgrund der mit der sicheren und langfristigen Entsorgung in einem gTL verbundenen gesellschaftlichen Vorteile ist im Sinne der Strahlenschutzgesetzgebung die Rechtfertigung einer möglichen Strahlenexposition durch die BEVA als notwendiges Glied in der Entsorgungskette (vgl. Kap. 1) in einem bestimmten Rahmen gegeben.
Im Rahmen der Auslegung und im Betrieb der BEVA werden Strukturen, Systeme und Komponenten sowie Prozesse so gewählt, dass die mit ihnen verbundenen Vorteile die strahlungsbedingten Nachteile deutlich überwiegen und gesamthaft für Mensch und Umwelt keine vorteilhaftere Alternative ohne oder mit geringerer Strahlenexposition zur Verfügung steht (Art. 3 StSV).
Dosisgrenzwerte, Begrenzung der Strahlenexposition und Optimierung
Das StSG und die StSV legen Dosisgrenzwerte sowohl für jene Personen fest, die aufgrund ihrer Tätigkeit innerhalb der BEVA als beruflich strahlenexponiertes Personal gelten, als auch für nichtberuflich strahlenexponierte Personen auf dem Betriebsareal sowie für die Bevölkerung. Zum Schutz für Personen aus der Bevölkerung wird unter Bezugnahme auf Art. 7 StSV ein qbDR für den gesamten Standort vorgeschlagen (vgl. Kap. 6.3). Der qbDR stellt ein Optimierungsinstrument dar, der die Einhaltung des Dosisgrenzwerts für die Bevölkerung gemäss Art. 22 StSV sicherstellt.
Es werden adäquate Massnahmen ergriffen, die nach der Erfahrung und dem etablierten Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind, um die Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamtheit der Betroffenen durch den Betrieb der Anlage und ihrer Stilllegung wirksam zu begrenzen, d. h. so gering wie vernünftigerweise erreichbar zu halten (Art. 9 StSG). Dies soll durch die intensive fachbezogene strahlenschutztechnische Mitarbeit und Begleitung des Vorhabens von Beginn an durch erfahrene Strahlenschutzfachpersonen erreicht werden. Dabei wird das Strahlenschutzkonzept der BEVA ein adäquates radiologisches Zonen- und Überwachungskonzept vorsehen, um die jeweiligen gesetzlich geforderten Dosisbegrenzungen innerhalb der Anlage, auf dem Anlageareal und in der Umgebung zu gewährleisten und nachzuweisen. Insbesondere die langjährigen Betriebserfahrungen aus vergleichbaren Anlagen wie der Zwilag oder dem Zwibez werden für die Auslegung und Optimierung der Strahlenschutzmassnahmen herangezogen, da diese Anlagen bereits heute in jedem Fall die gesetzlichen und behördlichen Grenz- und Richtwerte bei weitem unterschreiten.