Bei Kernkraftwerken wird dieses Schutzziel passiv über eine entsprechende Auslegung und/oder mittels aktiver Sicherheitssysteme erfüllt. Hingegen ist die Kontrolle der Reaktivität bei der BEVA – wie auch bei der Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen im Zwilag – wegen der physikalischen Gegebenheiten (abgebrannter Brennstoff in nur unterkritischen Anordnungen) und mittels passiver Massnahmen selbst unter konservativsten Randbedingungen ausreichend gegeben. Die Sicherheit gegen eine unbeabsichtigte Kritikalität ist bereits mit der geometrischen Auslegung der TLB, der Beladungskonfiguration sowie durch das niedrige Gesamtspaltstoff­inventar der TLB implementiert und freigegeben. Die Sicherheit gegen eine unbeabsichtigte Kriti­kalität bei den zu beladenden ELB ist dementsprechend unter Einbezug des jeweiligen ELB-spezifischen Beladeplans, der Kleinheit der Anordnung und des fehlenden Moderators gegeben und wird mit der Betriebsbewilligung nachgewiesen. Eine unbeabsichtigte Kritikalität während des Umladeprozesses ist somit ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für den Normalbetrieb als auch unter Störfallbedingungen in der BEVA. Eine spezifische Auslegung der BEVA oder aktive Massnahmen sind daher für die Einhaltung dieses Schutzziels nicht notwendig.