Die Gewährleistung ausreichender nuklearer Sicherheit einer Kernanlage wird gemäss Art. 7 KEV und in Anlehnung an Art. 1 Bst. d der UVEK-Verordnung (UVEK 2009) durch die Einhal­tung der grundlegenden Schutzziele

  • Kontrolle der Reaktivität

  • Kühlung der Kernmaterialien und der radioaktiven Abfälle

  • Einschluss radioaktiver Stoffe

  • Begrenzung der Strahlenexposition

gewährleistet. Diese Schutzziele werden nach Art. 2 Abs. 3 UVEK-Verordnung in jedem Fall eingehalten, wenn für Kernanlagen, die keine Kernkraftwerke sind, die Anforderungen nach Art. 7 und Art. 8 UVEK-Verordnung24 erfüllt sind.

In den folgenden Kapiteln wird die Einhaltung der Schutzziele anhand des gestaffelten Barrieren- und Schutzkonzepts und des Gefährdungspotenzials einer BEVA – auf Basis dessen die Einhal­tung der Dosiswerte gemäss Art. 7 der UVEK-Verordnung aufgezeigt wird – diskutiert. Zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit im Normalbetrieb und bei Störfällen wird zudem ent­sprechend Art. 7 KEV eine gestaffelte Sicherheitsvorsorge gefordert. Für die BEVA wird die gestaffelte Sicherheitsvorsorge, soweit diese für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 7 und 8 der UVEK-Verordnung erforderlich ist, entsprechend umgesetzt.

Art. 7 UVEK: «…für jeden angenommenen Störfall [ist] nachzuweisen, dass die Dosiswerte gemäss Art. 8 KEV und Art. 125 StSV eingehalten werden» und «die Strahlenexposition bei Störfällen durch Massnahmen gemäss Art. 9 StSG begrenzt wird».

Art. 8 UVEK: «…für jeden angenommenen Störfall [ist] nachzuweisen, dass die zur Umsetzung des Konzepts der gestaffelten Sicherheitsvorsorge getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen wirksam sind.» Insbesondere ist aufzuzeigen, «…dass die benötigten Bauwerke und Anlageteile die auf sie wirkenden Störfalllasten abtragen können.» ↩