Die in Kap. 4.1.5 identifizierten Betriebe, die der Störfallverordnung unterstellt sind, werden nachfolgend einzeln eingeordnet und bewertet.

Zwischenlager für radioaktive Abfälle (Zwilag)

Die Zwilag besitzt eine gültige Rahmen- und Betriebsbewilligung und erfüllt alle Sicherheits­kriterien in nuklearer und konventioneller Hinsicht. Die Überprüfung der im Zwilag möglichen Unfallszenarien zeigt, dass diese äusserst gering sind, da sowohl keine bedeutenden Explosions­quellen oder Brandlasten als auch keine toxischen Stoffe in relevantem Umfang vorhanden sind. Die zwischengelagerten radioaktiven Stoffe sind eingeschlossen, unterkritisch und hätten auch im Fall einer Freisetzung keinen Einfluss auf die Integrität der BEVA. Ein hypothetischer Ein­sturz von Bauten (Trümmersturz) hat aufgrund der Abstände sowie der adäquaten Auslegung der BEVA gegen schwere seltene Ereignisse wie ein Erdbeben oder den Flugzeugabsturz keine Aus­wirkungen auf die in ihr gehandhabten HAA. Es gibt somit keine Hinweise auf Gefährdungen, die von der Zwilag für die BEVA ausgehen können.

Für die Zwilag wurde im November 2018 zudem ein Kurzbericht gemäss StFV erstellt (Zwilag 2018). Dort wird festgehalten, dass innerhalb des Areals hauptsächlich Säuren und Laugen für den Betrieb des Plasmaofens und für die Dekontamination von radioaktiv verschmutzten Ober­flächen eingesetzt werden. Weiterhin werden auch verschiedene Gase und Diesel gelagert. Bei Lagerung und Anwendung dieser Stoffe wurden keine Risiken mit grösserem Ausmass festge­stellt. Mit den bereits bestehenden, umfassenden Sicherheitsmassnahmen können Störfälle mit einem schwerwiegenden Ausmass verhindert werden, bzw. die Störfall­szenarien führen ausser­halb des Betriebsareals zu keinen Personenschäden (Zwilag 2018).

Paul Scherrer Institut

Es gibt keine Hinweise auf Gefährdungen (Brand, Explosionen, toxischen Stofftransport), die bei einem Unfall innerhalb der (nichtnuklearen) Betriebsteile des PSI auf das Hotlabor des PSI (PSI 2021) oder die Zwilag ausgehen. Diese Aussage trifft demnach auch auf die weiter entfernte, robust ausgelegte BEVA zu.

Das Hotlabor, in dem Untersuchungen unter hohen Alpha-Aktivitäten (Brennstoffversuche) einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten darstellen, erfüllt alle Sicherheitskriterien in nuklearer und kon­ventioneller Hinsicht. Es hat beim ENSI im Jahr 2014 als dem KEG-unterstellte Kernanlage ein Gesuch auf weitere Bewilligung eingereicht. Auf der Basis dieses Gesuchs wurden seitdem erheb­liche materielle und prozessuale Anstrengungen unternommen, um das Forschungslabor auf einen entsprechend der aktuellen Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung geforderten Stand zu dokumentieren, nachzurüsten und zu modernisieren. Die für die Sicherheit des Hotlabors relevan­ten Vorkehrungen gegen Brand, Explosionen, eine mögliche Ausbreitung von chemisch gefähr­denden Substanzen sowie eine radioaktive Freisetzung sind auf sehr hohem Niveau.

Mit der durch das ENSI explizit bestätigten aktualisierten Betriebsbewilligung wird die Errei­chung des nachgerüsteten hohen Sicherheitsniveaus des Hotlabors bestätigt. Es gibt keine Hin­weise auf Gefährdungen mit externer Wirkung auf die BEVA.

Kernkraftwerk Beznau

Das Kernkraftwerk Beznau (KKB) erfüllt alle Sicherheitskriterien in nuklearer und konventionel­ler Hinsicht. Das alle 10 Jahre mittels periodischer Sicherheitsüberprüfung nachgewiesene und erreichte Sicherheitsniveau der beiden KKB-Blöcke gibt keine Hinweise auf Gefährdungen, die von dieser Anlage für die BEVA ausgehen könnten.

Im KKB werden organische und anorganische Stoffe, Säuren und Laugen innerhalb der Betriebs‑, Instandhaltungs- und Reinigungsprozesse genutzt. Für diese Stoffkategorien gibt es jeweils zuläs­sige Maximalmengen sowie spezifisch sichere Lagerorte und Einsatzbestimmungen, welche auch ausgereiften Brand- und Explosionsschutzkonzepten unterliegen. Die betrieblichen Bedingungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Sicherheit bei Transport, Lagerung und Umgang der nicht-nuklearen brennbaren, explosiven und sonstigen aggressiven Hilfsstoffe werden zudem perio­disch vom ENSI, den kantonalen Brandschutzbehörden und der SUVA inspiziert und kontrolliert.

Das KKB stellt auch durch seine örtliche Distanz für die BEVA keine Gefährdung dar.

Holcim (Schweiz) AG

Das Zementwerk Holcim in Würenlingen ist der Störfallverordnung unterstellt, da Zementwerke aufgrund der grossen umgesetzten Stoffmengen ein erhöhtes Potenzial für Luft- und Gewässer­emissionen in sich tragen. Dabei spielen bei Zementwerken generell in der Vergangenheit insbe­sondere Stickoxid-, Schwefeldioxid-, Staub- sowie Schwermetallabgaben eine Rolle, da sie die Gewässer- und Luftqualität massgeblich beeinträchtigen. Diese Herausforderung wurde in den letzten Jahrzehnten durch eine konsequente Modernisierung der Filtertechnologie sowie sowohl durch teilweise Rückführung von Ofenabgasen in den Brenner als auch durch ein verbessertes Brauchwassermanagement (z. B. geschlossene Kreisläufe) im Rahmen der gesetzlich bewilligten Schadstoffgrenzwerte gelöst. Diese Verbesserungsmassnahmen wurden ebenfalls für das Werk in Würenlingen konsequent umgesetzt.

Brände oder Explosionen mit massivem Schadstoffaustrag oder sonstigen schädlichen Auswir­kungen auf die Umgebung werden in diesem Industriezweig durch geeignete Massnahmen seit Jahrzehnten erfolgreich vermieden. Das hochmoderne Holcim-Werk in Würenlingen stellt für die ca. 2.2 km entfernte BEVA keine Gefahr dar.

Weitere Betriebe im grösseren Umkreis

Weitere Betriebe ausserhalb des 3 km Radius sind von ihrer Lokalität in Fig. 4‑6 einsehbar. Sie stellen aufgrund ihrer grossen Distanz keine Gefahren für die BEVA dar.

Militäranlagen

Nach Auskunft des eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geht von militärischen Anlagen und Objekten sowie allfälligen militärischen Aktivi­täten in der Umgebung der Anlage (beispielsweise Transporte) kein Gefährdungspotenzial aus, das die Eignung des Standorts in Frage stellen würde.

Fazit

Die Gefährdungsanalyse bzgl. der in der Nachbarschaft befindlichen Betriebe bzw. Anlagen kommt zum Schluss, dass der Standort für den Bau und Betrieb einer BEVA geeignet ist.