Für den Bau und Betrieb einer Kernanlage ist gemäss Kernenergiegesetz (Art. 12 KEG 2003) eine Rah­menbewilligung des Bundesrats erforderlich. Zur Einleitung des Bewilligungsverfahrens ist ein Gesuch mit den notwendigen Unterlagen gemäss Art. 42 KEG einzureichen. Die Kernenergie­verordnung (KEV) definiert diese Unterlagen, wobei vorliegender Sicherheitsbericht gemäss Art. 23 KEV (2004) zur vollständigen Dokumentation eines Rahmenbewilligungsgesuchs (RBG) gehört und im Berichtsaufbau im Wesentlichen den Anforderungen der KEV folgt.

Der Sicherheitsbericht hat die Aufgabe, nachvollziehbar darzulegen, dass alle gesetzlich geforder­ten Sicherheitsaspekte durch einen geeigneten Standort und eine geeignete Auslegung der bean­tragten Anlage auf Stufe Konzept erfüllbar sind und in einer späteren Bauphase umgesetzt werden können. Der Bericht befasst sich somit mit der detaillierten Charakterisierung des Standorts und den standortspezifischen Einwirkungen von aussen, die quantitativ anhand einer Gefährdungs­analyse untersucht und bewertet werden. Zudem enthält er die für das Gefahrenpotenzial einer BEVA wesentlichen Grundzüge des Sicherheitsdispositivs der geplanten Kernanlage, d. h. die sicherheitstechnischen Auslegungsgrundlagen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit, die strahlenschutztechnischen Auslegungsgrundlagen sowie die wichtigsten personellen und organi­satorischen Grundsätze. Die RBG-relevanten und anzuwendenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Normen sind in den jeweiligen Kapiteln, d. h. jeweils bei den einzelnen Themen, dokumentiert. Auf detailliertere Referenzberichte, z. B. die standortspezifischen Gefährdungs­analysen, wird aufgebaut und eindeutig im Bericht verwiesen.

Die BEVA stellt zwar eine für die Schweiz neuartige Kernanlage zur tiefenlagergerechten Ver­packung von über mehrere Jahrzehnte zwischengelagerten HAA dar, deren einzelne Bestand­teile – mit Ausnahme des Verschlusses der Endlagerbehälter – jedoch bereits innerhalb anderer Kernanlagen in der Schweiz seit Jahrzehnten dem Prinzip nach sicher und erprobt im Einsatz stehen. Am Standort Zwilag lassen sich zudem kompakte Anlagen auf und neben dem Areal der Zwilag errichten. Im Verbund mit den bestehenden Anlagen und der bewährten Organisation der Zwilag besteht somit zukünftig die Möglichkeit, Synergien zwischen den Anlagen zu realisieren.

Im RBG, in dem der Standort und der Rahmen des Projekts anhand seiner Grundzüge festgelegt werden (Art. 14 KEG), wird für das Gesuch eine weitgehend1 autonome BEVA zugrunde gelegt, d. h., alle für den sicheren und unabhängigen Betrieb der BEVA notwendigen Funktionen werden im Vorhaben berücksichtigt. Das exemplarische Vorhaben orientiert sich am Realisierungsplan des Entsorgungsprogramms 2021 (Nagra 2021) und wird anhand einer konzeptionellen Beschreibung der BEVA und deren Betriebsabläufe sowie weiterer Anforderungen skizziert. Die Mach­barkeit wird anhand einer exemplarischen Anordnung relevanter Bauwerke bzw. Flächen auf dem Anlagenperimeter aufgezeigt.

Der Sicherheitsbericht gibt den Stand der Bewertungen in der Phase RBG wieder und dient als Grundlage für die Weiterentwicklung und Optimierung der BEVA am Standort für die nachfol­genden Bewilligungsschritte. Eventuell notwendige Anpassungen und Präzisierungen werden bei fortgeschrittenem Wissens- und Projektierungsstand gemäss dem etablierten Stand von Wissen­schaft und Technik vorgenommen. Sicherheitsanalysen bzw. -nachweise zu endgültigen, zum heutigen Zeitpunkt noch offenen Aspekten sind Gegenstand weiterer Sicherheitsbewertungen im Rahmen künftiger Bewilligungsschritte.

Beispielsweise zählt die Konditionierung der beim BEVA-Betrieb anfallenden radioaktiven Abfälle (SMA) nicht zur Autonomie. Diese Abfälle werden in bestehende Konditionierungsanlagen der Zwilag bzw. PSI überführt.  ↩