Die mehr als ausreichende Ausdehnung des Opalinustons 1.5 Die mehr als ausreichende Ausdehnung des Opalinustons am Standort ist eines der zentralen Argumente, die zur Langzeitsicherheit des Tiefenlagers beitragen (Erläuterungsbericht zu den Rahmenbewilligungsgesuchen, NTB 24-12, Kapitel 5).

Am Standort gewährleistet die mehr als ausreichende räumliche Ausdehnung des Opalinustons die Rückhaltung der Radionuklide und eine grosse Flexibilität, um die Elemente des geologischen Tiefenlager anzuordnen. Der Opalinuston weist am Standort eine grosse, konstante Mächtigkeit und eine kontinuierliche laterale Ausdehnung auf (Sicherheitsbericht, NTB 24-01, Kapitel 4.5.2).

Dank der mehr als ausreichenden Ausdehnung des Opalinustons am Standort kann das geologische Tiefenlager flexibel gestaltet (Post-Closure Safety Report, NTB 24-10, Kapitel 10.2). Dadurch lassen sich die technischen Barrieren bestmöglich an die natürlichen Gegebenheiten anpassen, sodass das Wirtgestein weitgehend von lagerbedingten Einflüssen geschützt bleibt und die Rückhaltung der Radionuklide gewährleistet ist. Die Wirksamkeitsprüfung der Barrieren zeigt, dass ihre Funktion unter diesen Bedingungen besonders gut vorhersagbar ist (Post-Closure Safety Report, NTB 24-10, Kapitel 6.2).

Im Standortgebiet Nördlich Lägern befindet sich zwischen dem Weiach-Glattfelden-Eglisau Lineament und dem Baden-Irchel-Herdern Lineament eine grosse, tektonisch ruhige Zone, in der der Opalinuston sehr geringe Mächtigkeitsschwankungen aufweist (Geosynthesis of Northern Switzerland, NTB 24-17, Kapitel 4.3.4 und Kapitel 4.2.6).

In der potenziellen Lagerzone ist eine sehr gute Explorierbarkeit der Untergrundverhältnisse gegeben und die räumlichen Ausdehnung des Opalinustons ist zuverlässig charakterisiert (Geosynthesis of Northern Switzerland, NTB 24-17, Kapitel 4.2.6). Zudem erlauben der grosse Bereich ohne seismisch kartierbare Störungen und die einfache Geometrie des Wirtgesteins eine hohe Flexibilität bezüglich der Anordnung des geologischen Tiefenlagers (Geosynthesis of Northern Switzerland, NTB 24-17, Kapitel 4.3).