In Etappe 1 hat die Nagra sechs geologische Standortgebiete (Jura Ost, Jura-Südfuss, Nördlich Lägern, Zürich Nordost, Südranden und Wellenberg) vorgeschlagen, welche den sicherheits­technischen Anforderungen genügen (Nagra 2008). Die Vorschläge wurden 2011 mit einem Bundes­ratsentscheid bestätigt.

In Etappe 2 erfolgte ein sicherheitstechnischer Vergleich der sechs Standortgebiete (Nagra 2014). Dieser Vergleich der Standortgebiete umfasste neben der qualitativen Bewertung anhand der SGT-Kriterien auch provisorische Sicherheitsanalysen. Einerseits wurde damit nachgewiesen, dass alle Standortgebiete Dosisintervalle unterhalb von 0.1 mSv/a (gemäss Richtlinie ENSI-G03, ENSI 2023) aufweisen und damit sicherheitstechnisch geeignet sind. Ferner wurde gezeigt, dass keines der berechneten Dosisintervalle über 0.01 mSv/a liegt (gemäss StSV vom 22. Juni 19941 definierte Schwelle zur Optimierung), d.h. die Standortgebiete konnten als sicherheitstechnisch gleich­wertig eingestuft werden.

In der qualitativen Bewertung der Etappe 2 hat die Nagra ausser in Jura Ost und Zürich Nordost in allen Standortgebieten Nachteile identifiziert. Im Vergleich zu den anderen Standortgebieten weist der Opalinuston in Nördlich Lägern die grösste Tiefenlage auf. Damals wurde zwar fest­gehalten, dass die Sicherheit und technische Machbarkeit voraussichtlich auch bei grossen Tiefenlagen gewährleistet sei. Jedoch wäre eine Tiefe von > 700 m u. T. (HAA-Lager) bzw. > 600 m u. T. (SMA-Lager) ein Nachteil, wenn es keinen anderen noch bedeutenderen Grund gibt, das Lager in solch grossen Tiefen zu erstellen. Deshalb schlug die Nagra für die weitere Unter­suchung in SGT-Etappe 3 nur die Standortgebiete Jura Ost und Zürich Nordost mit dem Opalinus­ton als Wirtgestein vor (Nagra 2014).

Im Rahmen der sicherheitstechnischen Überprüfung beurteilte das ENSI diese Argumentation als nicht ausreichend belastbar für eine Zurückstellung von Nördlich Lägern. Die KNS und die AG SiKa/KES beurteilten dies in ihren Stellungnahmen gleich.

Gestützt auf die Behördengutachten hat der Bundesrat Ende 2018 den Fokus auf den Opalinuston als verbleibendes Wirtgestein sowie das Zurückstellen der Standortgebiete Jura-Südfuss, Süd­randen und Wellenberg gutgeheissen. Zudem hat der Bundesrat entschieden, dass neben den Stand­ortgebieten Jura Ost und Zürich Nordost in Etappe 3 auch das Standortgebiet Nördlich Lägern weiter zu untersuchen ist (Fig. 2‑2; BFE 2018).

Damit wurde der Opalinuston als Wirtgestein festgelegt. Ausschlaggebend für seine Qualität als Wirt­­gestein sind die günstigen Eigenschaften zur Rückhaltung von Radionukliden, das gute Selbst­abdichtungsvermögen, die sehr geringe hydraulische Durchlässigkeit und die feine Poren­struktur, verursacht durch den hohen Tonmineralgehalt und die Tonzusammensetzung.

Karte mit den drei Standortgebieten, die gemäss Entscheid des Bundesrates von 2018 in SGT-Etappe 3 vertieft untersucht wurden

Fig. 2‑2:Karte mit den drei Standortgebieten, die gemäss Entscheid des Bundesrates von 2018 in SGT-Etappe 3 vertieft untersucht wurden

Dieser Dosisrichtwert ist in der aktuell gültigen Strahlenschutzverordnung (StSV 2017) nicht mehr enthalten. ↩