Mit der Rahmenbewilligung wird der Standort des geologischen Tiefenlagers festgelegt (vgl. Art. 14 KEG (2003)). Voraussetzung für eine Rahmenbewilligung ist, dass der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a KEG (2003)). Der Opalinuston in der Region der Nordschweiz erfüllt diese Anforderungen in der Schweiz besonders gut. Deshalb hat der Bundesrat entschieden (BFE 2018), dass in der letzten Etappe des Sachplanverfahrens nur noch die geologischen Standortgebiete Jura Ost (JO), Nördlich Lägern (NL) und Zürich Nordost (ZNO) zur Auswahl für ein geologisches Tiefenlager stehen.
Auf Basis umfangreicher erdwissenschaftlicher Untersuchungen hat die Nagra entschieden, ein Rahmenbewilligungsgesuch (RBG) für ein geologisches Tiefenlager mit der Oberflächenanlage am Standort Haberstal (Gemeinde Stadel) im geologischen Standortgebiet Nördlich Lägern auszuarbeiten. Im vorliegenden Bericht wird die Standortwahl begründet (vgl. Art. 62 KEV (2004)). Er enthält einen Vergleich der zur Auswahl stehenden Standortoptionen hinsichtlich der Langzeitsicherheit eines geologischen Tiefenlagers sowie eine Bewertung der für die Standortwahl ausschlaggebenden Eigenschaften (vgl. Art. 62 KEV (2004)).
Die Kernpunkte des Standortwahlverfahrens sowie der bereits abgeschlossenen Etappen 1 und 2 des Sachplans geologische Tiefenlager werden in Kap. 2 rekapituliert.
Kap. 3 enthält die Vorgaben an die Standortwahl in Etappe 3.
Das Vorgehen der Nagra bei der Standortwahl und die Grundlagen für den Standortvergleich werden in Kap. 4 dargelegt.
Die Ergebnisse des Standortvergleichs und die Begründung der Standortwahl ist Inhalt von Kap. 5.