Safeguards während der Stilllegung bzw. in der Nachverschlussphase werden, wie in der Planungs- und Bauphase (Kap. A.2.2) durch eine verfügungsberechtigte und eine verantwortliche Person vertreten. Der Umgang ist für den Teil HAA und die damit verbundene Oberflächenanlagen unterschiedlich, auch wenn es sich a priori um eine Anlage handelt.
Nach ordnungsgemässem Verschluss des gTL entlässt der Bundesrat auf Antrag das gTL aus der Kernenergiegesetzgebung und die Verantwortung für das verschlossene gTL geht auf den Bund über. Damit kann sich die Betreiberorganisation auflösen. Das gTL befindet sich in der Nachverschlussphase. Die eingelagerten Abfälle sind allerdings schon mit Verschluss der einzelnen Einlagerungsstollen unmittelbar nach Einlagerung nicht mehr zugänglich. Aus Sicht der IAEO sind die Abfälle mit dem Verschluss noch vorhanden und stehen somit höchstwahrscheinlich weiterhin unter Safeguards, auch wenn der Aufwand, an diese zu gelangen, sehr hoch ist. Entsprechende Safeguardsmassnahmen für den Teil HAA als eine Anlage gem. Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 SaV («Anlage in der Nachbetriebsphase», vgl. Kap. A.1) sind so lange umsetzen, wie das Safeguardsabkommen in Kraft bzw. eine Entlassung der Abfälle aus dem Safeguardssystem umgesetzt werden kann.
Die Oberflächenanlage, die unter Safeguards steht, kann hingegen nach Einlagerung der letzten Abfälle mit Materialien, die unter Safeguards stehen, ausser Betrieb genommen und stillgelegt werden. Die Oberflächenanlage erhält den Status «ausser Betrieb genommen» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d SaV , sobald von der IAEO bestätigt wurde, dass sie frei von Materialen ist, die unter Safeguards stehen. Die verantwortliche Person einer ausser Betrieb genommenen Anlage hat dem BFE die Demontage oder Unbrauchbarmachung von Essential Equipment (wesentliche Ausrüstungen, die zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien, die unter Safeguards stehen, benutzt werden; Art. 3 Abs. 1 Bst. j SaV) vierteljährlich zu melden (Art. 14 Abs. 2 SaV). Die Berichterstattungspflichten enden, sobald die IAEO aufgrund dieser Angaben und einer Überprüfung, dass die rückgebaute Oberflächenanlage nicht mehr für Tätigkeiten im Brennstoffkreislauf genutzt werden kann, die Oberflächenanlage bezüglich Safeguards als stillgelegt bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 SaV). Die Oberflächenanlage kann alsdann aus dem Safeguardssystem entlassen werden.
Es ist zu gegebener Zeit mit BFE und IAEO abzustimmen, wie das formal richtige Vorgehen für die Durchführung der oben beschriebenen unterschiedlichen Schritte ist. Die SaV ist für Tiefenlager entsprechend zu ergänzen.