Das gTL dient der Einlagerung von in Endlagerbehältern (ELB) verpackten hochaktiven (HAA)8, alphatoxischen (ATA) und schwach- und mittelaktiven (SMA) Abfällen.
Nach heutigem Abfallverpackungskonzept (Nagra 2023) werden ca. 2'000 ELB mit HAA sowie um 50 ELB mit ATA im gTL eingelagert. Diese Abfälle fallen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a SaV unter die SaV. Alle weiteren ELB fallen nicht unter Safeguards. Auch wenn im Rahmenbewilligungsgesuch keine Einlagerungsstrategie festgelegt wird, ist für Safeguards davon auszugehen, dass die Abfälle als Materialien, die unter Safeguards stehen, gemeinsam und räumlich getrennt von den anderen Abfällen eingelagert werden. Dieser heute nicht definierte Ort wird als «Teil HAA» angesprochen.
Im Teil HAA, auf dem Weg dorthin sowie in den damit verbundenen Oberflächenanlagen wird somit mit Materialien, welche unter Safeguards stehen, in Mengen grösser als ein effektives Kilogramm umgegangen. Basierend auf Art. 3 Abs. 1 Bst. a SaV gelten diese Teile des gTL somit als Anlage im Sinne der SaV und stehen unter Safeguards, ebenso wie die darin gehandhabten und gelagerten HAA.
Die im Teil HAA eingelagerten und verschlossenen Materialien, die unter Safeguards stehen, verbleiben aus heutiger Sicht unter Safeguards. Entsprechend steht auch der Teil HAA des gTL nach seinem Verschluss als «geologisches Tiefenlager» gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 SaV weiterhin unter Safeguards (vgl. Fig. A-1).
Nach Einlagerung und Verschluss des letzten ELB im Teil HAA kann hingegen die damit verbundene Oberflächenanlage im Sinne der SaV ausser Betrieb genommen und stillgelegt werden.
Die HAA bestehen aus abgebrannten Brennelementen und verglasten Abfällen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen. ↩