Die Safeguardsverordnung (SaV 2021) regelt die Umsetzung der Safeguards in der Schweiz. Das Bundesamt für Energie (BFE) mit seiner Sektion Safeguards ist für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen zuständig. Es hat basierend auf Art. 4 SaV vier Richtlinien zu Safeguards veröffentlicht.
Safeguardsmassnahmen umfassen administrative und technische Elemente (BFE 2021b). Sie sind ab der Planungsphase, d. h. erst nach Erhalt der Rahmenbewilligung mit der Planung in Hinblick auf die Baubewilligung, umzusetzen (Art. 2 Bst. c SaV).
Geltungsbereich
Unter Safeguards fallen im Kontext des geologischen Tiefenlagers (gTL) gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b SaV alle Materialien und radioaktiven Abfälle, die Ausgangsmaterialien und besondere spaltbare Materialien nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b KEV, d. h. Natururan, abgereichertes Uran oder Thorium bzw. Plutonium-239, Uran-233, Uran-235 oder angereichertes Uran enthalten. Im Folgenden wird zusammenfassend von «Materialien, die unter Safeguards stehen» gesprochen.
Unter Safeguards fallen weiterhin Anlagen («Facilities») gemässArt. 2 Abs. 1 Bst. b bzw. c SaV und Art. 3 Abs. 1 Bst. a SaV, an welchen Materialien, die unter Safeguards stehen, üblicherweise in Mengen verwendet werden, die ein effektives Kilogramm übersteigen. Geologische Tiefenlager sind explizit genannt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 SaV).
Nach SaV werden solche Anlagen weiter nach Status unterschieden:
- Anlagen, die Materialien, die unter Safeguards stehen, verwenden oder lagern (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SaV), im Folgenden «Anlagen in Betrieb» genannt). Für den untertägigen Teil eines geologischen Tiefenlagers ist hier, in Anlehnung an die Terminologie der IAEO (IAEA 2010), weiter explizit zwischen einer «Anlage in Betrieb» (verwendet Materialien, die unter Safeguards stehen) und «Anlage in der Nachbetriebsphase» (lagert Materialien, die unter Safeguards stehen) zu unterscheiden.
- Anlagen, die Materialien, die unter Safeguards stehen, noch nicht oder nicht mehr verwenden oder lagern (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SaV). Unterschieden werden im Folgenden entsprechend «Anlage in Planung oder Bau» resp. «ausser Betrieb genommene Anlage». Bei einer «ausser Betrieb genommenen Anlage» bestehen die wesentlichen Strukturen und Ausrüstungen («Essential Equipment») zum Umgang mit Materialien, die unter Safeguards stehen noch, die Materialien selbst sind aber nicht mehr vorhanden.
- Anlagen, deren Strukturen und wesentliche Ausrüstungen so weit entfernt und unbrauchbar gemacht wurden, dass sie nicht länger zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien, die unter Safeguards stehen, benutzt werden können («stillgelegte Anlage» gem. Art. 3 Abs. 1 Bst. e SaV). Nach Überprüfung durch die IAEO, dass die Anlage nicht mehr für Tätigkeiten im Brennstoffkreislauf genutzt werden kann, kann die Anlage aus dem Safeguardssystem entlassen werden.
Zusammenfassend durchläuft eine Anlage, die unter Safeguards steht, chronologisch die Status «Anlage in Planung oder Bau», «Anlagen in Betrieb», «ausser Betrieb genommene Anlage» und «stillgelegte Anlage». Der untertätige Teil des gTL geht aus der Perspektive von Safeguards von einer «Anlage in Betrieb» direkt in eine «Anlage in der Nachbetriebsphase» über (vgl. Kap. A.2, Fig. A-1 und A.2.4).