Zur Einhaltung der in Kapitel 2.2 genannten Schutzziele sind Sicherungsmassnahmen erforderlich, die auf Grundlage der Gefährdungsannahmen (vgl. Kap. 2.2) konzipiert und ausgelegt werden. Die Sicherungsmassnahmen haben insbesondere zum Zweck (Art. 4 UVEK 2008):
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potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten
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den kontrollierten Zutritt von Personen und Fahrzeugen zu Kernanlagen zu gewährleisten
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den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen zu kontrollieren
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den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen zu detektieren und zu verhindern
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gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei zu schaffen
Die exemplarische Umsetzung der Sicherungsmassnahmen für das gTL beruht grundsätzlich auf dem in Kapitel 2.1 beschriebenem Konzept der in die Tiefe gestaffelten Abwehr und dem dazugehörigen Zonen-/Schrankenkonzept sowie den baulichen, technischen, personellen, organisatorischen und administrativen Massnahmen.