Durch personelle, organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen werden die ver­schiedenen Sicherungsbereiche strukturiert und aufeinander abgestimmt. Diese Massnahmen umfassen insbesondere (Art. 6 Abs. 1 UVEK 2008)

  • die Sicherungsorganisation

  • Regelungen betreffend Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs in und aus der Anlage

  • Vereinbarungen und Übungen mit der Polizei resp. der Armee.

Die Sicherungsorganisation wird gemäss den geltenden Vorgaben aufgebaut. Dazu ist eine beauf­tragte Stelle für die Belange der Sicherung einzurichten (Art. 30 Abs. 4 KEV). Das UVEK kann gemäss Art. 23 Abs. 1 KEG eine Betriebswache fordern. Details zur Betriebswache sind in der Ver­ordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen geregelt (VBWK 2006).

Das gesamte Personal muss die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen (VAPK 2006) erfüllen. Zusätzlich müssen sich Personen, die Aufgaben wahrnehmen, die für die Sicherung des gTL massgebend sind, periodisch einer Sicherheitsprüfung unterziehen (Art. 24 KEG). Art. 33 Bst. a KEV, und die Verordnung über die Personensicherheitsprüfung (VPSP 2023) regeln die Kontrollen.

Organisatorische und administrative Sicherungsmassnahmen während des Betriebs richten sich nach den rechtlichen Vorgaben, u. a. Anhang 3 KEV. Sie umfassen beispielsweise Reglements, Vor­­schriften und Weisungen, den Sicherungsbericht oder Betriebsaufzeichnungen wie das Wach­journal.