Zum heutigen Zeitpunkt steht fest, dass die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Stilllegung der BEVA bekannt sind und bereits heute geeignete Prozesse und Verfahren zur Ver­fügung stehen, um die daraus resultierenden Anforderungen an die Stilllegung zu erfüllen.

Für das Baubewilligungsgesuch wird auf Basis des Konzeptes zu gegebener Zeit der Still­legungsplan vorgelegt, welcher für die Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung periodisch aktualisiert werden muss (Art. 42 KEG).

Gegen Ende der Nutzungsdauer der BEVA folgt das Stilllegungsgesuch, welches dann die voll­ständige Planung des Stilllegungsprojekts enthält.