Ziel
Die Entstehung von anlageninternen Bränden oder Explosionen wird durch die Auslegung weitestgehend ausgeschlossen. In den Bereichen, in denen die ELB gehandhabt werden, werden Brandlasten und Zündquellen vermieden bzw. begrenzt, sodass in Verbindung mit den robusten ELB eine Freisetzung radioaktiver Stoffe durch einen Brand verhindert wird.
Massnahmen und generische Bewertung
Die SSK des gTL – übertägig wie untertägig – sind nicht brennbar oder schwer brennbar, wobei nicht brennbare Materialien gemäss z. B. den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen8 verwendet werden. Die Brandlasten werden auf das notwendige Mindestmass begrenzt, sodass keine bedeutenden Mengen an mobilen oder ortsfesten Brandlasten vorhanden sind. Zudem werden in einlagerungsrelevanten Bereichen des gTL – auf Basis der eingesetzten Betriebsmittel – keine bzw. keine bedeutenden Mengen explosionsfähiger Stoffe aufbewahrt oder gehandhabt. Dies gilt insbesondere für den Überwachungsbereich, in denen die ELB gehandhabt werden9. Zudem ist die Anzahl der bei einem potenziellen Brand betroffenen Behälter durch das Betriebskonzept, das auf einer bedarfsgerechten Anlieferung, Abfertigung und Einlagerung der ELB basiert, begrenzt10. Periodisch durchgeführte Brandlastinspektionen verhindern die Akkumulation von deponiertem brennbarem Material, insbesondere im Bereich von Flucht- und Interventionswegen.
Sowohl die konditionierten SMA-Gebinde als auch die HAA selbst sind als nicht brennbar einzustufen. Die Abfälle sind immer in robusten Behältern verpackt, die ebenfalls nicht brennbar sind und zudem einen ausreichenden Schutz gegen allfällige thermische Belastungen bieten. Die Annahmebedingungen schliessen zudem selbstentzündliche oder explosive Stoffe als Abfälle aus.
Durch die Einrichtung von Brandzonen und -abschnitten werden die verbleibenden Brandlasten entsprechend ihrem Gefahrenpotenzial räumlich getrennt. Ein entsprechender Feuerwiderstand der brandabschnittsbegrenzenden Strukturen verhindert eine Brandausbreitung bzw. einen Brandübergriff in benachbarte Bereiche. Dies wird auch dadurch unterstützt, dass die Auslegung und Abstände benachbarter Gebäude an der Oberfläche entsprechend den dann gültigen Richtlinien ausgeführt werden. Alle Bauten sind zudem mit adäquaten Blitzschutzeinrichtungen (intern und extern) ausgerüstet.
Das gTL wird – wo nötig – entsprechend den Anforderungen der Brandzonen und -abschnitte überwacht. Durch eine Brandmeldeanlage (oder Personal) wird ein möglicher Brandherd frühzeitig erkannt, lokalisiert und kann zeitnah in der Entstehungsphase bekämpft werden. Dem Gefahrenpotenzial angepasste Brandbekämpfungssysteme werden bereitgestellt. Die Brandbekämpfung kann zudem durch weitere, ggf. externe Einsatzkräfte, für die eine adäquate Zugänglichkeit zu jedem Objekt zu gewährleisten ist, unterstützt werden (Grubenwehr und externe Feuerwehr). Über die Brandmeldezentrale erfolgt die kontrollierte Brandfallsteuerung, wie z. B. das Steuern der Lüftungsanlage und das Schliessen der Brandschutztore/-türen.
Fazit
In den Überwachungsbereichen existieren keine oder keine relevanten Brandlasten. Eine unzulässige Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Anlage bzw. in die Umwelt ist aufgrund der begrenzt vorhandenen Brandlasten, der zeitnahen Brandbekämpfung, der widerstandsfähigen ELB (z. T. in TB) und der Nichtbrennbarkeit der gehandhabten radioaktiven Stoffe nicht zu unterstellen. Insgesamt wird das gTL die Anforderungen an einen Brandschutz gemäss Stand der Technik erfüllen (in Anlehnung an ENSI (in Überarbeitung)).
VKF-Brandschutzvorschriften: https://www.bsvonline.ch/de/vorschriften/#c-richtlinien ↩
Es wird nochmal auf die Fussnote 5, d. h. die räumliche Trennung über- wie untertag hingewiesen. ↩
Die in den Lagerkammern befindlichen ELB werden unmittelbar (HAA) oder in Kampanien (SMA/ATA) verfüllt, sodass auch hier eine Begrenzung der im Ereignis betroffenen Anzahl an ELB sichergestellt werden kann. In einer SMA-Lagerkaverne befinden sich zudem keine relevanten Brandlasten oder Explosionsquellen, sodass ein Brand bzw. Explosion gemäss heutigem Planungsstand ausgeschlossen werden kann. ↩