Ziel
Die in den ELB verpackten Abfallgebinde als auch die ELB entsprechen bei Annahme am gTL den geltenden Annahmebedingungen für die Tiefenlagerung. Allfällige Abweichungen zu den Annahmebedingungen sind frühzeitig durch Qualitätskontrollen zu erkennen, zu bewerten und bei Bedarf durch (Instandsetzungs-)Massnahmen zu beheben (oder können toleriert werden).
Massnahmen und generische Bewertung
Die Produktion von selbstentzündlichen oder unter Druck stehenden Abfallgebinden ist bereits durch die Annahmebedingungen, Prüf- und Qualitätskontrollen und die zulässigen Konditionierungsarten im Vorfeld beim Abfallproduzenten bzw. den Zwischenlagern ausgeschlossen und sind demnach nicht zu erwarten. Eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen ist aufgrund dieser Eigenschaften der (konditionierten) Abfälle ausgeschlossen. Zudem stellt die Verpackung der Gebinde in robuste ELB (z. T. gasdicht) eine weitere Barriere für den Einschluss dar. Dies betrifft insbesondere die HAA-ELB.
Durch vorgängige Prüfung und Abnahme der Abfallgebinde und der beladenen ELB beim Absender werden zudem allfällige weitere Abweichungen14 bereits vor dem Versand zum gTL erkannt und durch entsprechende Massnahmen behoben. Bedeutende Abweichungen als Folge des Normaltransports (d. h. der Transport erfolgt nach Vorschrift (keine Unfallbedingungen)) können ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Annahme von endlagerfertig verpackten Abfällen (d. h. den ELB) an der OFA bedeutsame Abweichungen von den Annahmebedingungen auftreten bzw. festgestellt werden, ist daher nahezu ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz können mit den in der OFA vorhandenen Prüf- und Kontrollsystemen (z. B. im Rahmen des Strahlenschutzes) bedeutende Abweichungen erkannt, charakterisiert und bei Bedarf mit entsprechend bewährten Massnahmen behoben werden. Bei grösseren Abweichungen kann situativ ggf. auch eine Rücksendung (entsprechend verpackt) zum Absender bzw. zu den Verpackungsanlagen und eine Instandsetzung bzw. Neuverpackung in Betracht gezogen werden.
Fazit
Abweichungen bzw. die Nichterfüllung der Annahmebedingungen können durch Prüf- und Qualitätskontrollen vermieden bzw. bereits vor Anlieferung an das gTL erkannt und behoben werden. Eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen wird zum einen aufgrund der Eigenschaften der (konditionierten) Abfallgebinde und zum anderen aufgrund der Verpackung der Abfälle in robuste ELB ausgeschlossen.
Dies kann u. a. beinhalten: Falschbeladung von Abfallgebinden oder ELB, Abweichungen zur Dokumentation bzw. Identifizierbarkeit ist nicht gegeben, Beschädigungen, Verformung und/oder Korrosion der Behälter bzw. der Anschlagmittel oder Abweichungen bei Oberflächenkontamination bzw. Dosisleistung (ggü. der Dokumentation). ↩