Ziel

Die in den ELB verpackten Abfallgebinde als auch die ELB entsprechen bei Annahme am gTL den gel­tenden Annahmebedingungen für die Tiefenlagerung. Allfällige Abweichungen zu den An­nahme­bedingungen sind frühzeitig durch Qualitätskontrollen zu erkennen, zu bewerten und bei Bedarf durch (Instandsetzungs-)Massnahmen zu beheben (oder können toleriert werden).

Massnahmen und generische Bewertung

Die Produktion von selbstentzündlichen oder unter Druck stehenden Abfallgebinden ist bereits durch die Annahmebeding­ungen, Prüf- und Qualitätskontrollen und die zulässigen Konditionie­rungsarten im Vorfeld beim Abfallproduzenten bzw. den Zwischenlagern ausgeschlossen und sind demnach nicht zu erwarten. Eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen ist aufgrund dieser Eigenschaften der (konditionierten) Abfälle ausgeschlossen. Zudem stellt die Verpackung der Gebinde in robuste ELB (z. T. gasdicht) eine weitere Barriere für den Einschluss dar. Dies betrifft insbesondere die HAA-ELB.

Durch vorgängige Prüfung und Abnahme der Abfallgebinde und der beladenen ELB beim Absen­der werden zudem allfällige weitere Abweichungen14 bereits vor dem Versand zum gTL erkannt und durch entsprechende Massnahmen behoben. Bedeutende Abweichungen als Folge des Nor­maltransports (d. h. der Transport erfolgt nach Vorschrift (keine Unfallbedingungen)) können ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Annahme von endlager­fertig verpackten Abfällen (d. h. den ELB) an der OFA bedeutsame Abweichungen von den An­nahmebedingungen auftreten bzw. festgestellt werden, ist daher nahezu ausgeschlossen. Nichts­destotrotz können mit den in der OFA vorhandenen Prüf- und Kontrollsystemen (z. B. im Rahmen des Strahlenschutzes) bedeutende Abweichungen erkannt, charakterisiert und bei Bedarf mit ent­sprechend bewährten Massnahmen behoben werden. Bei grösseren Abweichungen kann situativ ggf. auch eine Rücksendung (entsprechend verpackt) zum Absender bzw. zu den Verpackungs­anlagen und eine Instandsetzung bzw. Neuverpackung in Betracht gezogen werden.

Fazit

Abweichungen bzw. die Nichterfüllung der Annahmebedingungen können durch Prüf- und Quali­tätskontrollen vermieden bzw. bereits vor Anlieferung an das gTL erkannt und behoben werden. Eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen wird zum einen aufgrund der Eigenschaften der (kon­ditionierten) Abfallgebinde und zum anderen aufgrund der Verpackung der Abfälle in robuste ELB ausgeschlossen.

Dies kann u. a. beinhalten: Falschbeladung von Abfallgebinden oder ELB, Abweichungen zur Dokumentation bzw. Identifizierbarkeit ist nicht gegeben, Beschädigungen, Verformung und/oder Korrosion der Behälter bzw. der Anschlagmittel oder Abweichungen bei Oberflächenkontamination bzw. Dosisleistung (ggü. der Dokumen­tation). ↩