Die Bestimmung des Spektrums der zu unterstellenden Einwirkungen von innen ergibt sich unter Berücksichtigung anlagentechnischer Gegebenheiten. Für die Erstellung des Spektrums werden grundsätzlich die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben und Verordnungen (insbesondere KEG (2003), KEV (2004) und UVEK (2009)) berücksichtigt6. Vertiefend werden diese mit allfäl­ligen Vorga­ben und Hinweisen von internationalen Fachdokumentationen zum Thema gTL (u. a. IAEA, EGOS7) abgeglichen. Als EVI gelten folgende Ereignisse:

  • Reaktivitätsstörung

  • Verlust der Wärmesenke

  • Anlageninterner Brand

  • Anlageninterne Explosion

  • Anlageninterne Überflutung

  • Fehlhandlung des Personals (inkl. beeinträchtigtes Personal)

  • Fehlerhafte Handhabung von radioaktivem Material

  • Abweichungen bzw. Nichterfüllung der Annahmebedingungen

  • Versagen oder Fehlfunktion von Betriebssystemen und

  • Komponentenversagen

Dabei wird mindestens auf die in Art. 4 UVEK) (Gefährdungsannahmen für Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage) genannten Störfalltypen sowie weitere anlagenspezifische Störfälle eingegangen, soweit sie für das gTL zutreffen. ↩

Für die Erstellung der zu berücksichtigenden Ereignisse bzw. Störfälle wurden neben den gesetzlichen und behörd­lichen Vorgaben auch Unterlagen internationaler Organisationen sowie relevante Projektberichte von vergleich­baren Anlagen (z. B. Endlagerprojekte, Bergbau, Tunnelbau) verwendet. Beispielsweise Expert Group on Opera­tio­nal Safety (EGOS), eine Arbeitsgruppe der NEA: "Hazard Database" für Be­triebssicherheitsanalysen eines gTL. ↩