Safeguards während der Stilllegung werden, wie in Planungs- und Bauphase (Kap. A.2.2), durch eine verfügungsberechtigte und eine verantwortliche Person vertreten.
Nachdem der letzte ELB die BEVA in Richtung geologisches Tiefenlager verlassen hat, kann die Anlage ausser Betrieb genommen und stillgelegt werden. Die Anlage erhält den Status «ausser Betrieb genommen» im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d SaV, sobald von der IAEO bestätigt wird, dass die Anlage frei von Materialen ist, die unter Safeguards stehen.
Die verantwortliche Person einer ausser Betrieb genommenen Anlage hat dem BFE die Demontage oder Unbrauchbarmachung von Essential Equipment (wesentliche Ausrüstungen, die zur Lagerung, Handhabung, Bearbeitung oder zum Gebrauch von Materialien, die unter Safeguards stehen, benutzt werden; Art. 3 Abs. 1 Bst. j SaV) vierteljährlich zu melden (Art. 14 Abs. 2 SaV). Die Berichterstattungspflichten enden, sobald die IAEO aufgrund dieser Angaben und einer Überprüfung, dass die rückgebaute Anlage nicht mehr für Tätigkeiten im Brennstoff-kreislauf genutzt werden kann, die Anlage bezüglich Safeguards als stillgelegt bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 SaV). Die Anlage kann alsdann aus dem Safeguardssystem entlassen werden.