Generische Sicherheitsbetrachtung der Einwirkungen von innen für eine Brennelementverpackungsanlage

pdf NAB 24-34 Generische Sicherheitsbetrachtungen der Einwirkungen von innen für eine Brennelementverpackungsanlage(825 KB)

Vorliegender Bericht beinhaltet eine generische Sicherheitsbetrachtung der Einwirkungen von innen für eine Brennelementverpackungsanlage (BEVA). Der Bericht bewertet und legt nachvollziehbar dar, dass die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllbar sind.

Dabei wird bei der Auslegung der Anlage auf eine langjährige, breite und weltweite Erfahrungsbasis aus Zwischenlagern, aus Hotlaboren und aus Wiederaufarbeitungsanlagen zurückgegriffen, mit der das gesamte Spektrum der potenziell vorkommenden intern auslösenden Ereignisse bereits konstruktiv vermieden oder deren Weiterentwicklung zu radiologischen Störfällen verhindert sowie entstandene Störfälle beherrscht, beendet und eine unzulässige Freisetzung zuverlässig vermieden wird. Dies wird einerseits durch eine geeignete bautechnische Auslegung der BEVA und andererseits durch zuverlässig ausgelegte mechanisch-elektrische Hebe-/Transportfahrzeuge und Ausrüstungen sowie durch eine entsprechende Qualifikation des Personals sichergestellt.

Das hauptsächliche Sicherheitsdispositiv stellen jedoch die robusten Behälter dar, in denen die radioaktiven Abfälle eingeschlossen sind. Die Behälter sind so ausgelegt und geprüft, dass sie – in Verbindung mit den auslegungsbedingt nur begrenzt auftretenden Belastungen innerhalb der BEVA – auch im Fall eines Störfalls intakt bleiben. Folglich ist der Einschluss der radioaktiven Stoffe sichergestellt und eine Freisetzung ausgeschlossen. Einzig bei der Handhabung der radioaktiven Abfälle in der Umladezelle kann eine ereignisbedingte Freisetzung nicht ausgeschlossen werden. Die Umladezelle ist auf diese Ereignisse ausgelegt (Abluftfilterung), mit dem Ziel eine unzulässige Freisetzung in die Umwelt zu verhindern. Der quantitative Nachweis wurde im Rahmen des abdeckenden Störfalls (BE-Absturz in der Umladezelle) – der auch für die BEVA gilt – bereits vom Zwilag erbracht. Die Dosisgrenzwerte nach Art. 123 StSV können in jedem Fall eingehalten werden bzw. werden weit unterschritten.